Historie Fähnlein

Es war ein fleißiges, energisches, ehrenwertes und achtunggebietendes Treiben und Schaffen, das sich im 16. Jahrhundert in Schönau abspielte, und es war auch ein heiteres, fröhliches Leben, ein lebendiges und reges sich Äußern und Entfalten auch der gesellschaftlichen Seite des Volksgemütes und des Volkslebens. Dafür gibt es einen schlagenden, unwiderleglichen Beweis, nämlich eine Urkunde, die im Kopialbuch Band 847 Blatt 433 des Badischen Generallandesarchiv in Karlsruhe gefunden wurde. Der Text dieser Urkunde lautet:

„Wir, Friedrich von Gottes Gnaden des hl. Römischen Reiches, Kurfürst, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern Unsern Lieben, Getreuen Amtleuten zu Heidelberg“.

Wir haben uns unsere Untertanen, Schultheiß, Bürgermeister und ganze Gemeinde zu Schönau untertänigst gebeten, nachdem sie in jüngster Musterung mehrenteils mit Rohren belegt, wir wollten ihnen, damit sie im Fall der Not derselben ihrer besagten Wehren zu gemeiner Landes Wohlfahrt desto geschicklicher und geübter brauchen möchten, gleich anderen Benachbarten an Sonn- und Feiertagen zum Ziel zu schießen, nicht allein gnädigst erläuben, sondern auch zu deß besserer Übung eine Steuer- oder Herrengabe gnädigst verordnen lassen. So wir nun solche ehrliche Gesellschaften, so zu einem nützlichen Gebrauch und im Fall der Not zu gemeiner Rettung und Wohlfahrt des Vaterlandes dienen, gern befördern helfen, als haben wir ihnen solch Zielschießen folgendermaßen nicht allein gnädigst vergönnt, sondern auch zu deß mehrerer Übung von vier bis in fünf Gulden, damit sie ein Paar Barchet kaufen und also an Sonn- und Feiertagen neben dem Ihrigen, so sie selbst zugeben, dazu einlegen, ein Wammesfrei Zielschießen haben zu einer Steuer und Herrengab bis auf Widerrufen jährlich zu reichen gnädigst bewilligt; befehlen darauf: Ihr wöllent ihnen einen -Platz da sie keinen Schaden tun mögen, zum Zielschießen anweisen und alsdann an unsern Landschreiber ihnen solche Steuer zur Kaufung eines Barchent unsertwegen also uff Widerrufen dorthin jährlich erlegen und uns in Ausgabe zu verrechnen. Doch ihnen daneben mit Ernst einbinden, daß sie auch außerhalb des Zielschießens das Büchsentragen in und durch unsere Wälde bei Strafe sich gänzlich enthalten; desgleichen zu den Stunden, so zu der Predigt und Anhörung göttlichen Wortes verordnet, dabei sie sich finden sollen, solch ihr Schießen einstellen. Daran beschieht unsre gefällige Meinung.

Gegeben Heidelberg den 25. Mai des Jahres fünfzehnhundertsiebenzigundfünf.“‚

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Daniel Tosch

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