
Einverständniserklärung gemäß §27 WaffG
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Nach Waffengesetz § 27 ist bei jugendlichen Schützen eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig
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Nach Waffengesetz § 27 ist bei jugendlichen Schützen eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig